§ 5 vo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 5 Sonstige Regeln für die Aufstellung
Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefährdung vorzusehen.
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