Art. 6 vog

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Artikel VI Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
Art. 6
(5) Der Anspruch auf Hilfe für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen AN Opfer von Verbrechen galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Kinder gelten, bleibt auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Anspruch auf Hilfe gegeben sind.
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