§ 14b vog

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2013
§ 14b Härteregelung bei ruhenden Pensionsansprüchen von inhaftierten Gewalttätern
Sofern sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass schadenersatzrechtliche Opferansprüche auf Grund eines Exekutionstitels betreffend eine vom Wirkungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasste Vorsatztat wegen Ruhens eines Pensionsanspruches, eines Rentenanspruches oder einer ähnlichen Leistung nach bundesgesetzlichen Regelungen bei Verbüßung einer zwei Jahre übersteigenden Strafhaft oder Anhaltung in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des StGB nicht hereingebracht werden können und auch sonst unbefriedigt sind, kann dieser Schadenersatzanspruch auf Antrag teilweise oder zur Gänze bis höchstens zum zehnfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. a sublit. bb des ASVG pro Antragsteller übernommen werden.
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