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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2013
§ 15f
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.