§ 15g vog

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2013
§ 15g Einmalzahlung für das Jahr 2008
(1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.
Filter