Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 23.12.2018
§ 15m
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.