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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 02.08.2016
§ 6 Master File
(1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:
- – Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,
- – Beschreibung der Geschäftstätigkeit,
- – Dokumentation der immateriellen Werte,
- – Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,
- – Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.