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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 02.08.2016
§ 12 Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden
Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen AN die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.