§ 15 vpdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 30.10.2019
§ 15 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016. Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2017 beziehen.
(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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