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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 02.08.2016
§ 4 Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts
Für eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne des § 2 Z 1 ist zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts entsprechend der , und verpflichtet:
- 1. die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist, oder
- 2. eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen einer obersten Muttergesellschaft eingetreten ist.