Gesetz

DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz

DLT-VVG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) § 1 Abs. 2 und 4 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, ist im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
(4) § 1 Abs. 2 und 4 des ZvVG ist im Rahmen der Aufsicht über Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 2 Aufsicht
(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 durch Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen gemäß Art 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 jederzeit berechtigt,
1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
2. von einem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, durch eigene Prüfer oder durch sonstige Sachverständige VorOrt-Prüfungen durchzuführen,
4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, der ein DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreibt oder mit der Prüfung einer Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines Marktbetreibers gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur VorOrt-Prüfung im Bereich der Aufsicht über solche Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen und Marktbetreiber erstreckt sich dabei nur auf die Prüfung jener Geschäftsfelder und Risikoarten, die mit den von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines DLTAbwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder im Rahmen eines DLTHandels- und Abwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringen sind; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
5. von einem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
6. von den Abschlussprüfern eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur Auskünfte einzuholen.
(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hat
a) dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
b) im Falle, dass dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
3. Geschäftsleitern des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem ersten Satz oder gemäß Abs. 3 Z 2 außer Kraft.
(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/858, so kann die FMA
1. dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(9) Die FMA ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gemäß § 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist.
(10) Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz entsprechen, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung von Daten gemäß Abs. 9 durch die FMA an Behörden aus Drittstaaten.
(11) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 sind hinsichtlich der Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und der Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 § 90 Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 111 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß anzuwenden.
(12) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 ist hinsichtlich der Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 § 2 Abs. 9 ZvVG sinngemäß anzuwenden, wobei Zentralbanken aus Drittstaaten auch als Behörden aus Drittstaaten gelten. Die Übermittlung von Daten an Behörden aus Drittstaaten ist in Ergänzung zu den Vorgaben in § 2 Abs. 9 ZvVG nur zulässig, soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes –FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung von Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3 Kosten
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLTMarktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLTMarktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG).
(2) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 89 WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß § 89 Abs. 2 WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.
(3) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 94 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 94 Abs. 1 BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(4) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 11 ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 11 Abs. 1 ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(5) Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 6 Verweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2023
Art. 1
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 8 Befugnisse betreffend Produktintervention
Die FMA wird unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse ermächtigt, im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 9 Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten
Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 10 Meldewesen
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von EGeld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von EGeld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 zu übermitteln.
(3) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.
(4) Die FMA
1. hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:
a) die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von EGeld-Token,
c) gleichwertige Meldedaten, die auf Basis anderer Bundesgesetze der FMA bereits vorliegen, und
d) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
2. kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Abs. 3 per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:
a) die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, und
c) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
3. kann dabei vorsehen:
a) ein von Abs. 1 oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,
b) die Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, und
c) im Hinblick auf Meldungen gemäß Abs. 2 die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;
4. kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 auszuweisen sind:
a) Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs,
b) bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Art. 35 sowie des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von EGeld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des § 11 des EGeldgesetzes 2010 sowie des Art. 56 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,
c) bei Meldungen von Emittenten von EGeld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Art. 22 Abs. 1 bis 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,
d) bei Meldungen von Emittenten von signifikanten EGeld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen und
e) bei Meldungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Informationen betreffend Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften, die der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen ermöglichen.
(5) Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Abs. 4 Z 3 lit. b hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(6) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a und b, Art. 18 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 29 Abs. 5, Art. 33, Art. 34 Abs. 2 und Abs. 7, Art. 36 Abs. 10, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1, Art 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1, Abs. 6 und 7, Art. 51 Abs. 12, Art. 53 Abs. 5, Art. 55 zweiter Unterabsatz, Art. 55 dritter Unterabsatz, Art. 57 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 bis 6, Art. 62, Art. 65 Abs. 1, Art. 69, Art. 83 Abs. 1 und 2 und Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
(7) Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Abs. 6 an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(8) Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Abs. 6, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.
(9) Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.
(10) Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, sowie des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von EGeld-Token betreffen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 11 Verwaltungsstrafbestimmungen
Wer
1. entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token beantragt,
2. entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 EGeld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von EGeld-Token zum Handel beantragt, oder
3. entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 12 Andere Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer
1. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 6 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 6 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
2. gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder EGeld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114,
3. gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
4. gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1114,
5. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
7. gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114,
8. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114,
9. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114,
10. gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
11. gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token zum Handel beantragen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer
1. gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
2. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
3. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
4. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1114,
5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2023/1114,
7. gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/1114,
8. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2023/1114,
9. gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
10. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
11. gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/1114,
12. gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/1114,
13. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
14. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
15. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/1114,
16. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 38 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
17. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 39 der Verordnung (EU) 2023/1114,
18. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
19. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
20. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
21. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114,
22. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114,
23. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von EGeld-Token gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/1114,
24. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit EGeld-Token gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
25. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit EGeld-Token gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
26. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für EGeld-Token gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 51 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 51 Abs. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
27. gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines EGeld-Token oder zur Zulassung eines EGeld-Token zum Handel gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/1114,
28. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen EGeld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
29. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer
1. gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Art. 60 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 60 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
2. gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Art. 64 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2023/1114,
4. gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
5. gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114,
6. gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 68 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
7. gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) 2023/1114,
8. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/1114,
9. gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Art. 71 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
10. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 72 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 72 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
11. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2023/1114,
12. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) 2023/1114,
13. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) 2023/1114,
14. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 76 Abs. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
15. gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1114,
16. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2023/1114,
17. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) 2023/1114,
18. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 80 der Verordnung (EU) 2023/1114,
19. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) 2023/1114,
20. gegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
21. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 84 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder von Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 13 Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
(1) Wer
1. gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
2. gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
3. gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
4. gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
5. gegen Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
6. mittels Marktmanipulation gegen Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Art. 91 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 oder Z 6 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Personen gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine juristische Person, so gelten Abs. 1 und 2 auch für die natürlichen Personen, die an der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 14 Andere Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
(1) Wer
1. die organisatorischen Anforderungen oder Meldeverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 92 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt, oder
2. die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 88 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder hinsichtlich der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder hinsichtlich der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Zusammenarbeit mit der FMA im Hinblick auf eine Untersuchung, eine Prüfung oder ein Ersuchen im Zusammenhang mit den Befugnissen der FMA gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 8 verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 15 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, oder
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen eine der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt
1. bis zu 2,5 Millionen Euro bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oder
2. bis zu 5 Millionen Euro bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen oder
3. bis zu 15 Millionen Euro bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 oder
4. bis zu 4 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 14 Abs. 1 Z 2 angeführten Verstößen oder
5. bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 1 und § 12 Abs. 1 angeführten Verstößen oder
6. bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 3 und § 12 Abs. 3 angeführten Verstößen oder
7. bis zu 12,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 11 Z 2 und § 12 Abs. 2 angeführten Verstößen oder
8. bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Verstößen oder
9. bei den in § 11 und § 12 angeführten Verstößen bis zu dem Zweifachen und bei den in § 13 Abs. 1 oder 2 und § 14 angeführten Verstößen bis zu dem Dreifachen des jeweils aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt.
Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Z 4 bis 8 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21.12.2023, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 16 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Bundesgesetz oder anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1. Bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
2. bei einer der in § 11, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen die Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person erteilen, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
3. hinsichtlich der in § 11 Z 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
4. bei wiederholter Begehung der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
5. hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen ein vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere natürliche Personen, die für den Verstoß verantwortlich gemacht werden, Eigengeschäfte zu tätigen;
6. hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Einzug des durch den Verstoß erzielten Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, sofern sich dieser beziffern lässt;
7. hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 17 Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
(1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:
1. der Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
3. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
4. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
5. der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
6. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
7. des Ausmaßes der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
8. früherer Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz durch die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person;
9. der Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern;
10. der Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse zur Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 15 und § 17 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen angemessen sind und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 18 Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Bundesgesetz eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.
(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder eine andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn ein Vorgehen gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr bestehen.
(3) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(4) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(5) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 19 Meldung an die ESMA und EBA
(1) Die FMA hat der ESMA und der EBA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 11 bis 16 und § 18 Abs. 1 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Die FMA hat bei Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
(3) Die FMA hat der ESMA und der EBA auch sämtliche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, die zwar verhängt, aber gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, einschließlich sämtlicher in diesem Zusammenhang eingelegter Rechtsmittel und Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 20 Rechtsmittel
Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eingang entschieden hat.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 21 Besondere Verfahrensbestimmung
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 22 Kosten
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 bis 4 zu erstatten.
(2) Kostenpflichtig sind die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von EGeld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(3) Die FMA hat zum Zweck der Erstattung der Kosten einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA zu beaufsichtigende Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Emittenten von EGeld-Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bilden.
(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 2 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung von Verordnungen mit Regelungen gemäß Z 1 ist auf die Bilanzsumme unter Berücksichtigung der beaufsichtigten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat:
1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;
2. die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
3. die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen;
4. die geschätzten Kosten aus ihren Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen; und
5. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben und Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 23 Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 24 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 25 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 26 Verweise
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 27 Umsetzungshinweis
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, zuletzt berichtigt durch ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 28 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 20.07.2024
§ 1a
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
In Kraft seit 01.03.2013
§ 10a
(1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
(2) Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 14a Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022