§ 11 vvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 11 Verwaltungsstrafbestimmungen
Wer
1. entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token beantragt,
2. entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 EGeld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von EGeld-Token zum Handel beantragt, oder
3. entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
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