Kategorie:
3. Abschnitt Verwaltungsrechtliche MaßnahmenStand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 11 Verwaltungsstrafbestimmungen
Wer
- 1. entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token öffentlich anbietet oder entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token beantragt,
- 2. entgegen Art. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragt oder entgegen Art. 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 EGeld-Token öffentlich anbietet oder die Zulassung von EGeld-Token zum Handel beantragt, oder
- 3. entgegen Art. 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet,