§ 23 vvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 23 Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FMGwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Filter