Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 12 Andere Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer
- 1. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 6 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 6 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 2. gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines anderen Kryptowerts als vermögenswertereferenzierten Token oder EGeld-Token oder zur Zulassung eines solchen Kryptowerts zum Handel gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 3. gegen die Verpflichtungen zur Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4. gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 5. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung des Ergebnisses des öffentlichen Angebots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der Kryptowerte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 7. gegen die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 8. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper und veröffentlichter Marketingmitteilungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 9. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf das Widerrufsrecht der Kleinanleger gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 10. gegen die Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- 11. gegen die Pflichten von Personen, die die Zulassung anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token zum Handel beantragen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114,
(2) Wer
- 1. gegen eine der Anforderungen an Kreditinstitute in Bezug auf das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder deren Zulassung zum Handel gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 2. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 3. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
- 4. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkungen der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, die gemeinhin als Tauschmittel verwendet werden, gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6. gegen die Pflicht zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 7. gegen die Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 8. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 9. gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 10. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 11. gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 12. gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 13. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eigenmittel gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 14. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Halten einer Vermögenswertreserve, deren Zusammensetzung oder deren Verwaltung gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 15. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung des Reservevermögens gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 16. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Anlage der Vermögenswertereserve gemäß Art. 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 38 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 17. gegen eine der Verpflichtungen in Bezug auf die Rücktauschrechte von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 39 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 18. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 19. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 20. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemäß Art. 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 21. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 22. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Rücktauschplan gemäß Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 23. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von EGeld-Token gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 24. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen im Zusammenhang mit EGeld-Token gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 25. gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit EGeld-Token gemäß Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 26. gegen eine der Anforderungen bezüglich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für EGeld-Token gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 51 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards oder den gemäß Art. 51 Abs. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 27. gegen eine der Anforderungen bezüglich der Marketingmitteilungen zum öffentlichen Angebot eines EGeld-Token oder zur Zulassung eines EGeld-Token zum Handel gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 28. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf die Anlage von im Tausch gegen EGeld-Token entgegengenommener Geldbeträge gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- 29. gegen eine der Anforderungen in Bezug auf den Sanierungs- und Rücktauschplan gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2023/1114,
(3) Wer
- 1. gegen eine der Anforderungen an bestimmte Finanzunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der aufgrund Art. 60 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards oder den gemäß Art. 60 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Durchführungsstandards,
- 2. gegen die Verpflichtung zur Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren gemäß Art. 64 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4. gegen die Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln im besten Interesse der Kunden gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 66 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 5. gegen die aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 6. gegen die Regelungen zur Unternehmensführung gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 68 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 7. gegen die Verpflichtungen zur Unterrichtung über Änderungen im Leitungsorgan und Zuverfügungstellung von Informationen gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 8. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die sichere Aufbewahrung von Kryptowerten und Geldbeträgen von Kunden gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 9. gegen die Verpflichtungen bezüglich der Verfahren betreffend Beschwerden von Kunden gemäß Art. 71 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 71 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 10. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Art. 72 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 72 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 11. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 12. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die geordnete Abwicklung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 74 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 13. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Art. 75 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 14. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Art. 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 76 Abs. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
- 15. gegen die Anforderungen in Bezug auf den Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 16. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 17. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Platzierung von Kryptowerten gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 18. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 80 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 19. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Beratung zu Kryptowerten oder die Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 81 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 20. gegen die Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, oder
- 21. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 84 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards,
(4) Wer gegen eine der Meldeverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 oder von Verordnungen'>Verordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 oder gemäß § 10 Abs. 6 oder Abs. 9 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu betrafen.