§ 13 vvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 13 Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Marktmissbrauch
(1) Wer
1. gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 89 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätigt, oder
2. gegen Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen gemäß Art. 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 nutzt, um diese Kryptowerte, direkt oder indirekt, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, zu erwerben oder zu veräußern, oder
3. gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Kryptowerten empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
4. gegen Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er auf Grundlage einer Insiderinformation über Kryptowerte Dritten die Stornierung oder die Änderung eines Auftrags, der diese Kryptowerte betrifft, empfiehlt oder diese dazu verleitet, oder
5. gegen Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
6. mittels Marktmanipulation gegen Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er Handlungen gemäß Art. 91 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 oder Z 6 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Personen gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Handelt es sich bei der Person, die gemäß Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Insiderinformationen verfügt, um eine Juristische Person, so gelten Abs. 1 und 2 auch für die natürlichen Personen, die AN der Entscheidung, den Erwerb, die Veräußerung, die Stornierung oder Änderung eines Auftrags für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind oder diesen beeinflussen.
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