§ 3 vvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 3 Kosten
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLTMarktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLTMarktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG).
(2) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 89 WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß § 89 Abs. 2 WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.
(3) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 94 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 94 Abs. 1 BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(4) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 11 ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 11 Abs. 1 ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(5) Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
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