§ 22 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 22 Mitteilungspflicht
Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle anstrebt, hat der FMA davor die folgenden Angaben zu übermitteln:
1. den Namen der für ihre Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau anzugeben;
2. sämtliche relevanten Firmenangaben (Name, Rechtsform, Firmensitz und Adresse, Mitglieder des Leitungsorgans, relevante Gesellschafter) und einen Geschäftsplan, in dem die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen sowie die organisatorische Struktur der Zweigstelle angegeben sind, einschließlich einer Beschreibung jeglicher Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben an Dritte;
3. die Namen der für die Leitung der Zweigstelle verantwortlichen Personen und die entsprechenden Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU nachzuweisen;
4. Angaben zu dem Anfangskapital, das der Zweigstelle zur freien Verfügung steht.
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