§ 26 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Hauptstück Organisatorische Anforderungen 1. Abschnitt Organisation
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 26 Rechtsträger
(1) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.
(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
1. Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Art. 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
2. das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Art. 23 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
3. das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
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