§ 31a wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.06.2022
§ 31a Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung
Rechtsträger sind von den in §§ 30, 31 und § 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen AN die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine MakeWhole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich AN geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.
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