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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 32 Risikomanagement und interne Revision
Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme zu verfügen.