§ 45 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Abschnitt Interessenkonflikte
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 45 Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
Ein Rechtsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihm selbst, relevanten Personen, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, einerseits und seinen Kunden andererseits oder zwischen seinen Kunden untereinander zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder einer Kombination derselben entstehen, einschließlich derjenigen, die auf den Erhalt von Vorteilen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen des Rechtsträgers zurückgehen.
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