§ 46 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 46 Offenlegung von Interessenkonflikten
Reichen die Verfahren und Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen Schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so hat der Rechtsträger dem Kunden die allgemeine Art und die Ursache von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen offenzulegen, bevor er Geschäfte für den Kunden tätigt. Diese Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Der Umfang hat sich AN der Einstufung des Kunden zu orientieren, damit dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.
Filter