§ 50 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 50 Plichten bei unabhängiger Anlageberatung
Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, so hat der Rechtsträger eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und sie dürfen nicht auf Finanzinstrumente Beschränkt sein, die
1. von dem Rechtsträger selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Rechtsträger stehen,
2. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen der Rechtsträger so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.
Filter