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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.2023
§ 6 Rücknahme und Erlöschen der Konzession
(1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn
- 1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder
- 2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.
(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
- 1. sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;
- 2. die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60, nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;
- 3. in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;
- 4. über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.
(3) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.