§ 65 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

9. Abschnitt Bearbeitung von Kundenaufträgen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 65 Bearbeitung von Kundenaufträgen
(1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen Verfahren und Systeme einzurichten, welche die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden.
(2) Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt, haben Rechtsträger bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel AN einem geregelten Markt zugelassen sind oder AN einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, wenn die Aufträge zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich und auf eine Art und Weise veröffentlichen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist. Ein Rechtsträger erfüllt diese Pflicht, wenn er die Kundenlimitaufträge AN einen Handelsplatz weiterleitet. Die FMA kann mit Verordnung von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags absehen, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.
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