§ 70 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 21.07.2019
§ 70 Haustürgeschäfte
(1) Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019 oder
2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.
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