§ 75 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 75 Informationspflichten
(1) Die Entschädigungseinrichtung hat
1. ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 74 Abs. 10 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und
2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.
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