§ 86 wag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 86
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet Gericht'>Das Gericht mit Beschluss. Gericht'>Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen Von Amts wegen alle hierzu geeigneten Erhebungen pflegen.
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