§ 46 weg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäRes oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.
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