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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.