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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 53 Gerichtsgebühren
Für die in § 52 Abs. 1 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.