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4. Abschnitt PräsenzdienstleistungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 19 Präsenzdienstarten
(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- 1. Grundwehrdienst oder
- 2. Milizübungen oder
- 3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
- 4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- 5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
- 6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
- 7. außerordentliche Übungen oder
- 8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.