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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 14.01.2015
§ 27 Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
- 1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
- 2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
- a) listige Umtriebe oder
- b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
- c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
- d) grobe Täuschung,
- 3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem ,
- 4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und
- 5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem .