§ 31 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 31 Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
(1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation Von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.
(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten Unmittelbar in den Reservestand über
1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder
3. jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.
Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.
(3) Wehrpflichtige, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 3 Z 2 angehören, werden Unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit
1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht Unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer
1. Versetzung in den Ruhestand oder
2. Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.
(5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes Von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.
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