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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.12.2001
§ 34 Benützung von Heeresgut im Milizstand
(1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen die ihnen nach § 33 übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur Ausführung der ihnen nach § 32 Abs. 1 erteilten Anordnungen sowie zur Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit im notwendigen Umfang und in der notwendigen Dauer benützen. Wenn militärische Rücksichten es erfordern, kann den Wehrpflichtigen des Milizstandes für diese Zwecke darüber hinaus sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer durch das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando zur Verfügung gestellt werden.