§ 36 wg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.12.2001
§ 36 Verbot parteipolitischer Betätigung
§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt
1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,
2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,
3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,
4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.
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