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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 40 Zuständigkeit
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
- 1. des Ausbildungsdienstes und
- 2. der Miliztätigkeiten von Frauen
(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.