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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 14.01.2015
§ 46 Geltung bestimmter Vorschriften
(1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
- 1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und
- 2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.