§ 47 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Hauptstück Strafbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 47 Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
Wer einen Soldaten durch Gewalt oder Drohung oder Einschüchterung oder Verletzung AN der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Filter