§ 48a wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2005
§ 48a Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens
Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
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