Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 5 Verleihung von Kommandostellen
Zu bestellen sind
- 1. die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und
- 2. die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.