§ 50 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2002
§ 50 Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
(1) Wer eine Meldung nach § 11 Abs. 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 11 Abs. 5 erlassenen Verordnungen'>Verordnungen oder den Pflichten nach § 11 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.
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