§ 52 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 52 Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen'>Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.
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