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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 53 Unbefugtes Tragen der Uniform
Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.