§ 56 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2009
§ 56 Kundmachungen
Eine
1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
8. allgemeine Aufforderung zur Stellung
ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.
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