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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2009
§ 56 Kundmachungen
Eine
- 1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,
- 2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,
- 3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,
- 4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,
- 5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,
- 6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
- 7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und
- 8. allgemeine Aufforderung zur Stellung