§ 66 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 66 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit
a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und
b) der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
3. hinsichtlich des § 7 Abs. 3 die Bundesregierung,
4. hinsichtlich der §§ 47 und 48 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
6. hinsichtlich des § 58, soweit sich diese Bestimmung
a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des § 62 Abs. 1 und 3 bis 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,
9a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
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