§ 9 wg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Hauptstück Ergänzung und Wehrdienst 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 9 Aufnahmebedingungen
(1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.
Filter