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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2019
Art. 1 § 10b Zustimmung zur Sitzverlegung
(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.
(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.