Art. 1 § 15a wgg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 1 § 15a Fixpreis
(1) Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
(2) Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat Gericht'>Das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.
(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt AN die Stelle des vereinbarten Fixpreises.
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