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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 22.07.2023
§ 23 Strafbestimmungen
(1) Wer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 Abs. 1 AktG) verletzt, indem er
- 1. wiederholt den AIFM an der Erfüllung von dessen Verwaltungspflichten hindert und damit gegen § 15 Abs. 2 erster Satz verstößt, oder
- 2. unter erheblichem Verstoß gegen seine Überwachungspflicht gemäß § 15 Abs. 2 fünfter Satz einem AIFM, der sich als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, nicht die Verwaltung gemäß § 15 Abs. 5 kündigt und einen geeigneten AIFM bestellt,
(2) Wer
- 1. gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt, oder
- 2. gegen § 22 verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt,